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  • 08.03.2022

Risikoanalyse, -beurteilung und -minderung

Gemäß den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz an Maschinen festlegen. Zu diesem Zweck wird die Risikoanalyse nach den Bestimmungen der Norm PN-EN-ISO-12100 durchgeführt. Dieses Dokument ist eine A-Norm, d.h. es enthält allgemeine, grundlegende Informationen und bietet gleichzeitig die Grundlage für die Ausarbeitung detaillierterer Normen.

Risikobeurteilungsalgorithmus und Risikominderungskriterien

Die Risikobeurteilung erfordert die unten aufgeführten Aktionen in der angegebenen Abfolge.

  1. Festlegung der Grenzen der Maschine, einschließlich der bestimmungsgemäßen Nutzung und jeder vorhersehbaren Fehlandwendung.
  2. Identifizierung der Gefährdung und damit verbundenen Notfälle.
  3. Risikoabschätzung für jede identifizierte Gefährdung und Notfallsituation.
  4. Risikobewertung und Entscheidung, ob das Risiko reduziert werden muss.
  5. Beseitigung der Gefährdung oder Minderung des mit dieser Gefährdung verbundenen Risikos durch Schutzmaßnahmen.

Die ersten vier Schritte haben zum Zweck die Risikobeurteilung, während die letzte für die Risikominderung bestimmt ist. Wenn diese Schritte mit ein wenig Zeit, um jeden Punkt zu überlegen, gelesen werden, kann man leicht zu einer Schlussfolgerung kommen, dass die Etappen dieses Algorithmus dazu dienen, die mit der Maschine verbundenen Risiken effektiv zu analysieren und zu bewerten. Die Risikobewertung führt zur Entscheidung darüber, ob das Risiko verringert werden sollte. Dies geschieht durch Hinzufügen einer geeigneten Schutzmaßnahme durch:

  • den Konstrukteur :
    • Konstruktionslösungen die inhärent sicher sind,
    • technische Schutzmaßnahmen,
    • ergänzende Schutzmaßnahmen,
    • Nutzungsinformationen und/oder
  • den Anwender:
    • Organisation:
      • sichere Arbeitsweisen
      • Überwachung
      • Arbeitserlaubnisregelungen
      • Bereitstellung und Anwendung zusätzlicher technischer Schutzmaßnahmen, Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
    • Ausbildung

 

Es ist zwingend erforderlich geeignete Schutzmaßnahmen gegen die betreffenden Gefährdungen zu ergreifen, da sonst die Maschine, das gefährdete Element beschädigt wird.

Mit diesen Schritten soll unter Berücksichtigung von vier folgenden Faktoren die bestmögliche Risikominderung erreicht werden:

  1. Sicherheit der Maschine in allen Phasen ihres „Lebens“;
  2. die Fähigkeit der Maschine, ihre Funktion auszuführen;
  3. Nutzbarkeit der Maschine;
  4. Bau-, Betrieb und Demontagekosten.

Das Ziel ist die größtmögliche Sicherheit der Menschen, die an der Maschine arbeiten, zu gewährleiten.

Risikobeurteilung

Das nächste Aspekt der Norme sind Informationen, die erforderlich sind, um mit der Risikobeurteilung zu beginnen. Eine quantitative Methode der Risikobeurteilung kann zur qualitativen Risikobeurteilung hinzugefügt werden, nur dann aber, wenn Zugang zu den erforderlichen Daten besteht; zu diesem Zweck können die in Datenbanken, Handbüchern, technischen Anforderungen von Laboratorien und Herstellern enthaltenen Informationen verwendet werden, sofern die Daten sicher sind. Im Falle von Ungewissheit ist eine angemessene Anmerkung in der Dokumentation zu unterbringen.

Für die vollständige Risikobeurteilung sind folgende Informationen benötigt:

  1. zu Maschinenbeschreibung,
  2. zu geltenden Vorschriften, einschlägigen Normen und anderen Dokumenten,
  3. zu Erfahrungen aus der Nutzung,
  4. zu richtigen ergonomischen Regeln.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer Unfallgeschichte, die geringe Zahl der Unfälle oder die geringe Schwere der entstandenen Schaden kein Grund dafür darstellt, das Risiko als gering zu bestimmen. Das Ereignis, das eingetreten ist und zu einer Verletzung geführt hat, gilt als Unfall gilt, während das Ereignis, das eingetreten ist, aber die Verletzung nicht verursacht hat, als „potentieller Unfallereignis“ bezeichnet wird.

Im Falle einer Erweiterung, Modernisierung müssen die Informationen laufend ergänzt werden!

Sobald alle notwendigen, sicheren Informationen bekannt sind, kann man zur Phase der Festlegung von Grenzen der Maschine, der ersten Stufe der Risikobeurteilung übergehen. Zu berücksichtigen sind die Verwendungsgrenzen, beispielsweise:

  • der bestimmungsgemäßen Verwendung oder der vorhersehbaren Fehlanwendung.
  • des Raums, in dem die Arbeit an der Maschine oder der Maschinenbetrieb stattfindet
  • der Lebensdauer der Maschine und ihrer Bauteile, der Instandsetzungsintervalle
  • andere:
    • Materialeigenschaften
    • Sauberhaltung
    • Umgebungsgrenzen

 

Der nächste Schritt ist die Identifizierung der Gefährdungen. Es ist sehr wichtig, die Identifizierung während folgender Phasen des „Lebenszyklus“ der Maschine systematisch durchzuführen:

  • Transport, Montage und Installation;
  • Inbetriebnahme;
  • Bedienung;
  • Außerbetriebsetzung, Demontage und Entsorgung;

 

Der Konstrukteur sollte Gefährdungen im Bezug auf diese Phasen bereits in der Entwicklungsphase vorsehen!

 

Dies ermöglicht die Beseitigung von vermeindbaren Gefährdungen, bevor sie zur Unfallursache werden.

 

Danach folgt die Abschätzung des Risikos für den Eintritt einer identifizierten Gefährdung und ihrer Wahrscheinlichkeit auf Grund von unten aufgeführten Faktoren:

  1. Ausmaß des Schadens
  2. Eintrittswahrscheinlichkeit des von folgenden Ursachen abhängigen Schadens:

2.1. Gefährdungsexposition der Personen

2.2. Eintritt des Gefährdungsereignisses

2.3. technischen und menschlichen Möglichkeiten der Vermeidung oder Begrenzung des Schadens

 

Die letzte Etappe der Risikobeurteilung stellt die Risikobewertung dar, sie hat zum Zweck, festzustellen, ob die Risikominderung notwendig ist. Wenn dies der Fall ist, muss man die Arbeit an der Risikominderung aufnehmen – es sollten geeignete Schutzmaßnahmen gewählt werden, außerdem muss nach dem Einsatz von jeder neuen Schutzmaßnahme überprüft werden, ob dadurch kein neues Risiko entstanden ist.

Wenn:

  • alle Arten der Arbeit und alle Eingriffsweisen berücksichtigt wurden,
  • alle Gefährdungen beseitigt oder die aus ihnen resultierende Risiken auf das niedrigste in Praxis erreichbare Niveau vermindert wurden,
  • alle möglichen neuen Gefährdungen, die mit eingeführten Schutzmaßnahmen entstanden sind, ordnungsgemäß nachgewiesen und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden,
  • die Benutzer von einem Restrisiko umfassend informiert und vor ihm gewarnt wurden,
  • die getroffenen Schutzmaßnahmen übereinstimmend sind,
  • die Auswirkungen, die sich ergeben können, wenn die für den professionellen/industriellen Einsatz entwickelte Maschine in einem nicht professionellen/nicht industriellen Bereich verwendet wird, in ausreichender Weise berücksichtigt wurden,
  • die getroffenen Schutzmaßnahmen weder die Arbeitsbedingungen des Bedieners noch die Nutzbarkeit der Maschine beeinträchtigen, kann man feststellen, dass das Risiko auf das Mindestniveau reduziert wurde.

 

Andernfalls muss man zum letzten Schritt gehen.

Risikominderung

Wenn die Risikoanalyse zeigt, dass das Risiko zu hoch ist, muss man es mit folgenden Mitteln reduzieren:

  • das Ausmaß des durch die Gefährdung verursachten Schadens vermindern,
  • die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung zu minimieren.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die folgende Abfolge der Vorbeugungschritte beibehalten werden:

  1. inhärent sichere Konstruktionslösungen
  2. Verwendung der technischen Schutzmaßnahmen und/oder ergäznenden Schutzmaßnahmen
  3. Nutzungsinformationen

Der erste Schritt ist der einzige, die die Gefährdung ohne die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen beseitigen kann. Wenn die Anwendung einer inhärent sicheren Konstruktionslösung unmöglich ist, sollten an der Maschine technische und/oder ergänzende Schutzmaßnahmen eingesetzt werden; wenn dies das Risiko nicht beseitigt, das verbleibende Restrisiko sollte in der Bedienungsanweisung der Maschine ausgewiesen werden.

 

Nach dem abgeschlossenen Versuch der Risikominderung, sollte das Risiko wiederholt beurteilt werden. Es ist zu überprüfen:

  • ob die Änderung das zu reduzierende Risiko verminderte,
  • ob sie keine neuen Gefährdungen verursachte,
  • ob sie die bestehenden Gefährdungen nicht erhöhte.

Wenn alle diese Fragen verneint werden konnten, kann das Risiko als ausreichend reduziert gelten; jetzt wird die Dokumentation erstellt, die das Verfahren und die erzielten Ergebnisse beinhalten muss.

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